Rechtsprechung
   VGH Hessen, 22.06.1998 - 4 TZ 94/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,8742
VGH Hessen, 22.06.1998 - 4 TZ 94/98 (https://dejure.org/1998,8742)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22.06.1998 - 4 TZ 94/98 (https://dejure.org/1998,8742)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22. Juni 1998 - 4 TZ 94/98 (https://dejure.org/1998,8742)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,8742) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hessen (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gebäudegleiche Wirkung einer Tiefgarage; Voraussetzunge der Darlegung ernstlicher Zweifel an Richtigkeit einer Entscheidung; Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften mit unmittelbarem Bezug zu Nachbargrundstücken; Regelmäßiges Vorliegen einer ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 22.07.1988 - 4 TG 2231/88

    Nachbarstreit; Änderung des vom Nachbarn gebilligten Bauvorhabens;

    Auszug aus VGH Hessen, 22.06.1998 - 4 TZ 94/98
    Für die tatsächliche Beeinträchtigung als Folge der Verletzung nachbarschützender Grenzabstandsvorschriften kann bereits die dem Chrakter der offenen Bauweise widersprechende optische Einengung des Nachbargrundstücks ausreichen (HessVGH, Beschluß vom 23.04.1982 - 4 TG 2231/88, BRS 48 Nr. 178).

    Für die tatsächliche Beeinträchtigung als Folge der Verletzung nachbarschützender Grenzabstandsvorschriften kann bereits die optische Einengung des Nachbargrundstücks ausreichen (Hess. VGH, Beschluß vom 23.04.1982 - IV TG 23/82 - HessVGRspr. 1982, S. 77 und Beschluß vom 22.07.1988 - 4 TG 2231/88 -, BRS 48 Nr. 178).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.1997 - 8 S 375/97

    Zulassung der Beschwerde

    Auszug aus VGH Hessen, 22.06.1998 - 4 TZ 94/98
    Diese liegen regelmäßig dann nicht vor, wenn - wie hier - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses bestehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 12.02.1997 - 8 S 375/97 -, VBlBW 1997, 219; Bader, NJW 1998, 409 ).
  • VGH Hessen, 08.08.1997 - 4 TZ 2338/97

    Zulassung der Beschwerde: zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 22.06.1998 - 4 TZ 94/98
    Für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist es erforderlich, daß ein Antragsteller sich mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzt und im einzelnen ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält, aus welchen Gründen sich die Unrichtigkeit ergeben soll und warum dies im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (Hess. VGH, Beschluß vom 08.08.1997 - 4 TZ 2338/97 -).
  • VGH Hessen, 03.09.1997 - 4 TZ 2462/97

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Zulassungsverfahrens;

    Auszug aus VGH Hessen, 22.06.1998 - 4 TZ 94/98
    Sollte das streitige Bauvorhaben bereits fertiggestellt sein, so wäre der vorliegende Zulassungsantrag inzwischen unzulässig geworden, da den Antragstellern ein Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des Zulassungsverfahrens fehlen würde (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 03.09.1997 - 4 TZ 2462/97 -).
  • VGH Hessen, 23.04.1982 - IV TG 23/82
    Auszug aus VGH Hessen, 22.06.1998 - 4 TZ 94/98
    Für die tatsächliche Beeinträchtigung als Folge der Verletzung nachbarschützender Grenzabstandsvorschriften kann bereits die optische Einengung des Nachbargrundstücks ausreichen (Hess. VGH, Beschluß vom 23.04.1982 - IV TG 23/82 - HessVGRspr. 1982, S. 77 und Beschluß vom 22.07.1988 - 4 TG 2231/88 -, BRS 48 Nr. 178).
  • VGH Hessen, 26.05.2008 - 4 UE 1626/06

    Baurecht: Nachbarschutz bei Verletzung von Abstandsvorschriften

    Im letzteren Sinne hat auch der erkennende Senat in der Vergangenheit stets angenommen, dass in den Fällen der Verletzung eines Nachbarrechts die tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn indiziert und daher das Erschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörde in aller Regel auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 22. Juni 1998 - 4 TZ 94/98 - BRS 60 Nr. 104; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 25. November 1999, a. a. O.; zuletzt Hessischer VGH, Beschluss vom 23. März 2007 - 4 UZ 75/06 -).

    Eine Ausnahme von der regelmäßig und nach oben Gesagtem auch hier anzunehmenden tatsächlichen Beeinträchtigung bei Verletzung von bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften ist nach der dargestellten ständigen Rechtsprechung des 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nur dann denkbar, wenn es sich um einen Rechtsverstoß gegen eine bauordnungsrechtliche Abstandsvorschrift handelt, der nur ganz geringfügige tatsächliche Auswirkungen auf den Nachbarn beziehungsweise dessen Grundstück hätte und deshalb unter dem Gesichtspunkt einer Bagatelle keine nachbarrechtlichen Abwehransprüche auslösen würde (s. dazu Hessischer VGH, Beschluss vom 22. Juni 1998, a.a.O.).

  • VG Frankfurt/Main, 21.09.2010 - 8 K 982/10

    Rückbau bei Abweichung von der Baugenehmigung

    1995, 44; Beschluss vom 22.06.1998 - 4 TZ 94/98 -, HessVGRspr.

    Im Falle der Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschrift des § 6 HBO, die unmittelbaren Bezug zu den Nachbargrundstücken hat, ist anders als bei der Verletzung von rein bauplanungsrechtlichen Vorschriften, die tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn in Belangen, deren Schutz die Abstandsvorschrift dient (vgl. dazu Hornmann, a. a. O., § 6 Rn. 4), indiziert und die Verletzung ihrer Rechte regelmäßig zu bejahen (st. Rspr., vgl. z. B. Hess. VGH, Beschluss vom 22.06.1998 - 4 TZ 94/98 -, HessVGRspr. 1999, 43 = BRS 60 Nr. 104; Urteil vom 04.03.1999 - 4 UE 3309/94 -, HessVGRspr. 1999, 81; Hornmann, a. a. O., § 6 Rn. 16).

    Dies ist gravierender als die bereits für die tatsächliche Beeinträchtigung ausreichende optische Einengung des Nachbargrundstücks (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22.06.1998 - 4 TZ 94/98 -, a. a. O.; Urteil vom 04.03.1999, a. a. O.).

  • VGH Hessen, 15.06.2004 - 3 UZ 2302/02

    Abstandsflächen und bauplanungsrechtliches Einfügen von Stützmauern an

    Bei diesem genehmigten Höhenmaß von überwiegend 1, 80 m und mehr bis zu 2, 54 m ist auch in Ansehung der den Beteiligten bekannten bisherigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, wenn diese auch zu anderen Bauwerken ergangen ist, von abstandsflächenpflichtigen gebäudegleichen Wirkungen der Stützmauer mit Erdaufschüttung auszugehen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16.03.1995 - 4 UE 2874/90 - Beschluss vom 22.06.1998 - 4 TZ 94/98 - Beschluss vom 16.07.1998 - 4 UE 1704/94 - vgl. auch Hornmann, HBO, Kommentar, 2004, § 6 Rdnr. 131 ff., 133, der gebäudegleiche Wirkungen ab 1, 00 m Höhe annimmt).
  • VGH Hessen, 04.03.1999 - 4 UE 3309/94

    Beseitigung einer Gartenhütte wegen Verstoßes gegen Abstandsvorschriften

    Für die tatsächliche Beeinträchtigung als Folge der Verletzung nachbarschützender Grenzabstandsvorschriften kann bereits die dem Charakter der offenen Bauweise widersprechende optische Einengung des Nachbargrundstücks ausreichen (Hess. VGH, Beschluss vom 22.06.1998 - 4 TZ 94/98 - und Beschluss vom 22.07.1988 - 4 TG 2231/88 -, BRS 48 Nr. 178).
  • VG Gießen, 25.04.2001 - 1 G 853/01

    Kein bauplanungsrechtliches Abwehrrecht eines Mieters gegen benachbarte

    Endlich ist die nachbarschützende (vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 03.06.1983 -- 4 TG 27/83 --, HessVGRspr. 1984, 13; Beschluss vom 22.06.1998 -- 4 TZ 94/98 --, HessVGRspr. 1999, 43) Vorschrift des § 6 Hessische Bauordnung -- HBO -- über die Abstandsfläche -- sofern sie zugunsten des Antragstellers überhaupt greift (s.o.) -- im Hinblick auf das Nachbaranwesen nicht verletzt.
  • VGH Hessen, 15.12.2022 - 4 A 2158/20

    Verstoß gegen Treu und Glauben bei Berufung auf ein nachbarliches Abwehrrecht

    Diese Regelungen entfalten nachbarschützende Wirkung (vgl. Beschluss des Senats vom 23. April 1982 - IV TG 23/82 - BRS 39 Nr. 124; Beschluss des Senats vom 22. Juni 1998 - 4 TZ 94/98 -, juris Rdnr. 6 = BRS 60 Nr. 104; Urteil des Senats vom 4. März 1999 - 4 UE 3309/94 -, juris Rdnr. 25 = BRS 62 Nr. 209; Urteil des Senats vom 26. Mai 2008 - 4 UE 1626/06 -, juris Rdnr. 24 = BRS 73 Nr. 137; Hornmann, HBO, 4. Aufl. 2022, § 6 Rdnr. 9).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht